Einordnung
Wann kann Kapitalertragsteuer zurückkommen?
Ein häufiger Grund ist ein fehlender oder zu niedriger Freistellungsauftrag. Dann kann die Bank Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl im Steuerjahr noch Sparer-Pauschbetrag verfügbar war. Ob eine Erstattung möglich ist, wird über die Steuerunterlagen und den Steuerbescheid geklärt.
Weitere Prüffälle sind mehrere Banken, ausländische Kapitalerträge, Verlustverrechnung, Kirchensteuermerkmale oder die Günstigerprüfung. Das sind keine reinen Rechnerfragen; die Bankbescheinigung und die Einkommensteuererklärung bleiben maßgeblich.
Beispiel
Beispiel: Pauschbetrag wurde nicht berücksichtigt
Bei 1.500 € Kapitalerträgen und keinem hinterlegten Pauschbetrag zeigt das vereinfachte Zinspfad-Modell rund 395,63 € Steuer inklusive Solidaritätszuschlag. Wenn später 1.000 € Pauschbetrag berücksichtigt werden, sinkt die Modellsteuer auf rund 131,88 €.
| Fall | Steuerpflichtig | Steuerannahme |
|---|---|---|
| Ohne Pauschbetrag | 1.500 € | 395,63 € |
| Mit 1.000 EUR Pauschbetrag | 500 € | 131,88 € |
| Modellhafte Differenz | - | 263,75 € |
Anlage KAP
Steuerbescheinigung und Anlage KAP prüfen
Banken stellen üblicherweise eine Steuerbescheinigung oder Erträgnisaufstellung bereit. Daraus ergeben sich Kapitalerträge, einbehaltene Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und gegebenenfalls anrechenbare Quellensteuer. Ob diese Werte in der Einkommensteuererklärung, insbesondere Anlage KAP, einzutragen sind, hängt vom konkreten Fall ab.
Günstigerprüfung
Günstigerprüfung bei Kapitalerträgen
Bei der Günstigerprüfung wird vereinfacht geprüft, ob Kapitalerträge im persönlichen Einkommensteuertarif günstiger behandelt würden als mit dem pauschalen Steuertarif von 25 % zuzüglich Nebenabgaben. Das Finanzamt entscheidet anhand der Steuererklärung; Zinspfad kann nur die Größenordnung der pauschalen Kapitalertragsteuer überschlagen.