Abgrenzung
Rentenfreibetrag und Grundfreibetrag sind zwei verschiedene Dinge
Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus dem steuerfreien Anteil der Jahresbruttorente im Startjahr. Er ist an den Rentenbeginn gekoppelt und bleibt für spätere Rentenanpassungen nicht einfach prozentual gleich.
Der Grundfreibetrag gehört dagegen zum allgemeinen Einkommensteuertarif. Für den Veranlagungszeitraum 2026 nennt § 32a EStG einen Grundfreibetrag von 12.348 € bei Einzelveranlagung.
Beispiel
Beispiel 2026: steuerpflichtiger Rentenanteil vor weiteren Abzügen
Bei 24.000 € Jahresbruttorente und Rentenbeginn 2026 sind nach dem Besteuerungsanteil von 84 % zunächst 20.160 € steuerpflichtig. Der rechnerische Rentenfreibetrag beträgt 3.840 €. Vor weiteren Abzügen liegt der steuerpflichtige Rentenanteil damit rund 7.812 € über dem Grundfreibetrag 2026.
Tabelle
Besteuerungsanteil der Rente: ausgewählte Rentenbeginn-Jahre
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag im Startjahr |
|---|---|---|
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % der Jahresbruttorente im Startjahr. |
| 2026 | 84 % | 16 % der Jahresbruttorente im Startjahr. |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % der Jahresbruttorente im Startjahr. |
| 2030 | 86 % | 14 % der Jahresbruttorente im Startjahr. |
| 2035 | 88,5 % | 11,5 % der Jahresbruttorente im Startjahr. |
| 2058 | 100 % | Kein prozentualer steuerfreier Anteil mehr. |
Grenzen
Warum die Grenze nicht nur aus der Rente ablesbar ist
Viele Suchanfragen fragen, ab welcher Rentenhöhe Steuer anfällt. Eine einzelne Bruttorente reicht dafür nicht aus. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Werbungskostenpauschale, Sonderausgaben, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Ehegattenveranlagung und weitere Einkünfte können das zu versteuernde Einkommen verändern.