Zinspfad
Navigation öffnen

Ratgeber

Zinseszins erklärt Sparplan-Grundlagen Cost-Average-Effekt ETF-Einmalanlage Fondssparplan Fondskosten Aktiensparplan ETF vs Fonds Anleihen-ETF Anleihe-Rendite berechnen ETF-Rebalancing Depotübertrag Depot auflösen ETF-Sparplan Kinder Vermögenswirksame Leistungen ETF Sparrate berechnen Sparrate dynamisieren Inflation & Kaufkraft Tagesgeld verstehen Festgeld verstehen Sparbuch-Zinsen Geldmarktfonds Einlagensicherung Zinsen versteuern Notgroschen aufbauen Rendite berechnen Immobilienrendite berechnen Zinsrechnung-Formel Effektiver Jahreszins Verzugszinsen berechnen Entnahmeplan verstehen Auszahlplan verstehen Kapitalverzehr 4%-Regel Finanzielle Freiheit Rentenlücke verstehen Rentenbesteuerung Rente brutto netto Steuerfreibetrag Rente Krankenversicherung Rente Entgeltumwandlung Betriebsrente versteuern Direktversicherung Auszahlung Steuer Private Rentenversicherung Steuer Riester-Rente Steuer Regelaltersgrenze Rentenpunkte Rentenpunkte kaufen Rente mit 63 Rentenabschlag Dividendenrendite berechnen Dividende bei Aktien Aktien verkaufen Steuern Quellensteuer Dividenden Kapitalertragsteuer Kapitalertragsteuer Kirchensteuer Günstigerprüfung Kapitalerträge Anlage KAP ausfüllen Kapitalertragsteuer zurückholen NV-Bescheinigung Kapitalerträge Jahressteuerbescheinigung Verlustverrechnungstopf Abgeltungsteuer ETF-Steuern verstehen ETF verkaufen Steuern Teilfreistellung ETF ETF-Kosten verstehen ETF-Risiko MSCI World Rendite ETF ausschüttend/thesaurierend Sparer-Pauschbetrag Freistellungsauftrag Ehepaar Freistellungsauftrag Überblick Freistellungsauftrag ändern Vorabpauschale ETF

Ratgeber Rente

Steuerfreibetrag Rente 2026: Rentenfreibetrag und Grundfreibetrag trennen

Bei Renten tauchen mehrere Freibeträge nebeneinander auf. Der Rentenfreibetrag hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Der Grundfreibetrag gehört zum allgemeinen Einkommensteuertarif. Beides darf nicht als einfache doppelte Steuerfreiheit gelesen werden.

Rentenfreibetrag vs. Grundfreibetrag Grundfreibetrag 2026 Tabelle mit Besteuerungsanteil

Von Dawid Oleksiuk

Zuletzt geprüft am 26. Juni 2026

Methodik

Abgrenzung

Rentenfreibetrag und Grundfreibetrag sind zwei verschiedene Dinge

Der Rentenfreibetrag ergibt sich aus dem steuerfreien Anteil der Jahresbruttorente im Startjahr. Er ist an den Rentenbeginn gekoppelt und bleibt für spätere Rentenanpassungen nicht einfach prozentual gleich.

Der Grundfreibetrag gehört dagegen zum allgemeinen Einkommensteuertarif. Für den Veranlagungszeitraum 2026 nennt § 32a EStG einen Grundfreibetrag von 12.348 € bei Einzelveranlagung.

Beispiel

Beispiel 2026: steuerpflichtiger Rentenanteil vor weiteren Abzügen

Bei 24.000 € Jahresbruttorente und Rentenbeginn 2026 sind nach dem Besteuerungsanteil von 84 % zunächst 20.160 € steuerpflichtig. Der rechnerische Rentenfreibetrag beträgt 3.840 €. Vor weiteren Abzügen liegt der steuerpflichtige Rentenanteil damit rund 7.812 € über dem Grundfreibetrag 2026.

Tabelle

Besteuerungsanteil der Rente: ausgewählte Rentenbeginn-Jahre

Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenfreibetrag im Startjahr
2025 83,5 % 16,5 % der Jahresbruttorente im Startjahr.
2026 84 % 16 % der Jahresbruttorente im Startjahr.
2027 84,5 % 15,5 % der Jahresbruttorente im Startjahr.
2030 86 % 14 % der Jahresbruttorente im Startjahr.
2035 88,5 % 11,5 % der Jahresbruttorente im Startjahr.
2058 100 % Kein prozentualer steuerfreier Anteil mehr.

Grenzen

Warum die Grenze nicht nur aus der Rente ablesbar ist

Viele Suchanfragen fragen, ab welcher Rentenhöhe Steuer anfällt. Eine einzelne Bruttorente reicht dafür nicht aus. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Werbungskostenpauschale, Sonderausgaben, Kapitalerträge, Mieteinnahmen, Ehegattenveranlagung und weitere Einkünfte können das zu versteuernde Einkommen verändern.